Doctor of Philosophy (PhDr.) / Doctor filozofie (PhDr.)

Der slowakische Titel PhDr. ist in Deutschland nur relativ wenig bekannt. Der Titel PhDr. kann in Deutschland vor dem Namen z.B als PhDr. Max Mustermann geführt werden, wenn man den Abschluss rechtmäßig von einer anerkannten Hochschule verliehen bekommen hat.

Das Studium unterscheidet sich von den bekannten Studiengängen in Deutschland. Der Abschluss als PhDr. beruht auf der eigenständigen Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungskomitee.

Der Umfang einer wissenschaftlichen Arbeit zur Erlangenung des Abschlusses PhDr. liegt in der Regel bei einem reinen Textteil von 90 bis 120 Seiten plus Literaturverzeichnis, Einleitung usw. Nach der Abgabe der schriftlichen PhDr. Arbeit findet zunächst eine Plagiatsprüfung statt und zwei Gutachter bewerten die wissenschaftliche Arbeit. Bei einer positiven Begutachtung wird man zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Der Vergleich mit Deutschland ist schwierig, da sich der Umfang bei wissenschaftlichen Arbeiten in Deutschland stark unterscheidet. So kann eine Dissertation in Deutschland zum Dr. med oder Dr. dent. lediglich einen Umfang von 50 Seiten bis 90 Seiten haben und eine Dissertation zum Dr Sc. hum, nur einen Umfang von 90 bis 150 Seiten aufweisen. Quelle: Universität Tübingen

Im Bereich der Geisteswissenschaften sind in Deutschland umfangreiche Dissertationen mit 200 Seiten und mehr üblich. Der Umfang einer PhDr. Arbeit kann also deutlich umfangreicher sein als bei einem deutschen Mediziner, hingegen deutlich geringer sein als bei eine Geistenwissenschaftler in Deutschland.

Der Abschluss wird auch umgangssprachlich als kleines Doktorat bezeichnet. Der Titel PhDr. darf in Deutschland rechtmäßig vor dem Namen geführt werden. Der Titel PhDr. darf nicht in einen Personalausweis eingetragen werden und berechtigt nicht zur Führung des Titel Dr.

PhDr Titel

PhDr. Oliver Scharfenberg
Master of Business Administration

Führung des Titels PhDr. in Deutschland

„Personen, denen nach dem 6. September 2007 ein kleiner Doktorgrad verliehen worden ist, bzw., die nicht bis zu diesem Stichtag zum Promotionsverfahren zugelassen waren oder solche, die den kleinen Doktorgrad ohne Promotionsverfahren oder Promotionsstudium erworben haben, können diesen in der Originalform oder in der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung führen

Quelle: https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/studium/abschluesse-und-titelfuehrung/haeufige-fragen/

Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne den Zusatz der verleihenden Hochschule geführt werden.“

Quelle: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mwk/intern/bilder/3_Forschung/2021-07-14_Merkblatt_F%C3%BChrung_auslaendischer_Grade_-_Stand_Juli_2021.pdf

Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung (d.h. ohne Angabe der verleihenden Institution) genehmigungsfrei geführt werden.

Quelle: Informationen zur Führung ausländischer akademischer …Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunsthttps://www.stmwk.bayern.de › download › 1347…

Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung genehmigungsfrei

geführt werden.“

Quelle: https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Neu_Merkblatt_auslaendische%20rakademischerGrade.4112699.pdf

„Grade, Bezeichnungen und Titel aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie des Europäischen Wirtschaftsraums sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz dürfen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden

Quelle: https://www.haefen.bremen.de/sixcms/media.php/13/Infoblatt%20Grade.pdf

„Allgemeinverfügung zur Führung ausländischer Hochschulgrade gemäß § 69 Absatz 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes § 1:

(1) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können unter den Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1 HmbHG in der Form, in der sie verliehen wurden (Originalform), ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

Quelle: https://www.hamburg.de/resource/blob/196376/320a08b74c812b41915a38e67da2cabb/auslaendische-hochschulgrade-11-2023-data.pdf

„Für die Führung ausländischer Doktorgrade gelten die zuvor dargestellten Grundsätze. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:

  • Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der EU oder Europäischen Wirtschaftsraums sowie
  • Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen.

Diese können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.“

Quelle: https://wissenschaft.hessen.de/studieren/auslaendische-hochschulabschluesse/fuehrung-akademischer-grade#:~:text=Seit%20dem%2020.12.2004%20d%C3%BCrfen,Dezember%202021.

„Von diesem Grundsatz gibt es nach Ziffer 1-4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 28.05.2021 folgende Begünstigungen: Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die von einer Hochschule eines Mitgliedsstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie von dem Europäischen Hochschulinstitut Florenz und der Päpstlichen Hochschule erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsangabe (d. h. ohne Angabe der verleihenden Hochschule oder Institution) führen. Dies gilt nicht für die Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind.“

Quelle: https://mwg.rlp.de/themen/wissenschaft/internationalisierung/im-ausland-erworbene-akademische-grade

„Bei Hochschulabschlüssen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen erworben wurden, kann die Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden

Quelle: https://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=1620595

„II. Besonderheiten

Die Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO) vom 24.04.2008 enthält vom allgemeinen Führungsgrundsatz des § 10 Absatz 1 bis 3 NHG abweichende begünstigende Regelungen über die Führung von ausländischen Hochschulgraden …..aufgrund von Vereinbarungen der Länder (§ 4): daraus ergibt sich eine begünstigende Gradführung für

a) Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ohne Angabe der verleihenden Hochschule….“

Quelle: Informationsblatt zur Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen

„Für die Führung ausländischer Doktorgrade gelten die zuvor dargestellten Grundsätze. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:

  • Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der EU oder Europäischen Wirtschaftsraums sowie
  • Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen.

Diese können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.“

Quelle: https://wissenschaft.hessen.de/studieren/auslaendische-hochschulabschluesse/fuehrung-akademischer-grade#:~:text=Seit%20dem%2020.12.2004%20d%C3%BCrfen,Dezember%202021.

Hochschulgrade aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstitutes Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden

Quelle: https://www.studieren.sachsen.de/informationen-zur-fuehrung-von-auslaendischen-graden-im-freistaat-sachsen-4891.html

„Wurde ein akademischer Hochschulgrad aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder ein Hochschulgrad des Europäischen Hochschulinstituts Florenz oder der Päpstlichen Hochschulen erworben, so kann dieser in der Originalform (ausländischer Wortlaut des Hochschulgrades in der verliehenen Originalurkunde) ohne Herkunftsbezeichnung (d.h. ohne Angabe der verleihenden Institution) genehmigungsfrei geführt werden. Diese Ausnahme gilt nicht für erworbene Hochschulgrade des Nordteils Zyperns.“

Quelle: https://mwu.sachsen-anhalt.de/wissenschaft/studium/auslaendische-hochschulabschluesse/auslaendische-grade

„Für die Führung ausländischer Doktorgrade gelten die zuvor dargestellten Grundsätze. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:

  • Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der EU oder Europäischen Wirtschaftsraums sowie
  • Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen.

Diese können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.“

Quelle: https://wissenschaft.hessen.de/studieren/auslaendische-hochschulabschluesse/fuehrung-akademischer-grade#:~:text=Seit%20dem%2020.12.2004%20d%C3%BCrfen,Dezember%202021.

Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.“

Quelle: https://wirtschaft.thueringen.de/wissenschaft/anerkennung#:~:text=F%C3%BChrung%20ausl%C3%A4ndischer%20Hochschulgrade,seit%202003%20genehmigungsfrei%20gef%C3%BChrt%20werden.

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